Immobilienkauf: Wer bezahlt den Makler?

Diejenigen, die eine Immobilie kaufen oder verkaufen möchten und dafür einen Makler beauftragen, müssen die anfallenden Kosten, die für seine Dienste fällig werden, zumindest zur Hälfte übernehmen.

Im Herbst des Jahres 2019 wurde durch das Bundeskabinett der „Gesetzentwurf über die Verteilung der Maklerkosten bei der Vermittlung von Kaufverträgen über Wohnungen und Einfamilienhäuser“ beschlossen.

Wie sich die aktuellen als auch die neuen Regeln gestalten und welche Besonderheiten es bei der Zahlung der Maklerprovision gibt, erklärt der folgende Beitrag.

 

Verteilung der Maklerkosten

Grundsätzlich wird in den neuen Regelungen festgehalten, dass Maklerverträge, die sich auf Einfamilienhäuser und Wohnungen beziehen, stets nur in Textform, beispielsweise in Form einer E-Mail, wirksam sind. Damit ist eine mündliche Absprache mit Handschlag nicht mehr ausreichend.

Wenn der Makler durch zwei separate Maklerverträge sowohl für den Verkäufer als auch für den Käufer der Immobilie agiert, muss dieser seine Courtage zu gleichen Anteilen von beiden Seiten verlangen.

Wurde der Makler allerdings nur auf Wunsch einer der beteiligten Parteien eingeschaltet, so ist diese auch in der Pflicht, seine Vergütung zu bezahlen. Werden Vereinbarungen getroffen, die besagen, dass die Kosten an die jeweils andere Partei weitergegeben werden, sind diese nur gültig, wenn die Kosten, die weitergereicht werden, maximal die Hälfte der Courtage, die insgesamt zu zahlen ist, betragen.

Wird der Maklervertrag nur mit dem Verkäufer geschlossen, ist der Käufer dazu berechtigt, von dem Verkäufer einen Beleg über die Provisionszahlung anzufordern, bevor dieser die gleiche Summe an den Makler zahlt.

Wenn also ein Makler für den Kauf oder den Verkauf einer Immobilie beauftragt wird, muss der Auftraggeber die anfallenden Kosten zu mindestens der Hälfte übernehmen. Der Bundestag hat diesen Gesetzesentwurf im Mai 2020 verabschiedet. In Kraft tritt das Gesetz nach einer sechs monatigen Übergangszeit am 23.12.2020. Ausgenommen sind von den Regelungen Grundstücke ohne Bebauung, die nicht zur Wohnbebauung dienen, Gewerbeimmobilien und Wohnobjekte mit zwei oder mehr Wohneinheiten.

Außerdem lassen sich nicht nur die Maklerkosten absetzen.

 

Die Regelungen in den verschiedenen Bundesländern

Auch heute ist es bereits in einigen Bundesländern bereits so, dass die Maklerprovision zwischen Käufer und Verkäufer aufgeteilt wird. Dass die gesamten Kosten von der Käuferseite getragen werden, wird nur noch in Hessen, Hamburg, Bremen, Berlin und Brandenburg praktiziert.

Eine einheitliche gesetzliche Regelung darüber, wer die Kosten für den Makler bei dem Verkauf einer Immobilie übernimmt, gab es bisher nicht. Jedoch ist es in der Immobilienbranche üblich, eine Regelung weitestgehend in dem betreffenden Bundesland einheitlich anzuwenden. Durch das Wettbewerbsrecht kann die Maklercourtage allerdings im Grunde frei ausgehandelt werden.

Abhängig von dem jeweiligen Bundesland wird eine Aufteilung der Maklerprovision zwischen Verkäufer und Käufer vorgenommen oder alleine durch den Käufer beglichen. Die Maklerprovision Bayern 2020 sieht beispielsweise vor, dass der Verkäufer 3,57 Prozent und der Käufer ebenfalls 3,57 Prozent des Kaufpreises trägt.

 

Die Höhe der Maklerprovision in den Bundesländern

Die Maklerprovision liegt in der Bundesrepublik in einem Bereich zwischen drei und sieben Prozent. Zwischen den einzelnen Bundesländern unterscheidet sich der exakte Prozentsatz allerdings.

Die Höhe der Provision kann in Deutschland frei gewählt werden, gesetzliche Vorgaben dazu existieren nicht. Allerdings orientieren sich die Makler in der Praxis an den marktüblichen Regelungen.